In diesem Bereich sind unsere aktuellen Dokumente zu finden. Das sind hauptsächlich die Satzung des KonaClub e.V. sowie die aktuelle Beitragsordnung. Ausserdem steht hier ein Mitgliedsantrag als Download bereit. Dieser kann einfach ausgefüllt und per Post oder Email an unsere Geschäftsstelle geschickt werden. Bei Frage stehen wir natürlich sehr gern zur Verfügung!
Mitgliedsantrag
Unsere Satzung in der aktuellen Version.
Unsere Vereinssatzung
Satzung des KonaClub (e.V.)
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
§ 5 Grundsätze
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beiträge, Gebühren
§ 11 Mitgliedsrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
D. Organe des Vereins
§ 12 Vereinsorgane
§ 13 Der Vorstand
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Abteilungen
E. sonstige Bestimmungen
§ 16 Kassenprüfung
§ 17 Ordnungen
§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Datenschutz
§ 21 Inkrafttreten
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen KonaClub.
(2) Er hat den Sitz in Erfurt.
(3) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt eingetragen werden und trägt danach den Namen KonaClub e.V. .
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Triathlonsports und triathletischer Teilbereiche (Lauf-, Rad- und Schwimmsport).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch
- die Ausrichtung von Sportveranstaltungen im Bereich des Triathlonsports,
- die Abhaltung von geordneten Sportübungen im Bereich des Triathlonsports,
- die Aus- und Weiterbildung sowie der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
- das Angebot der bewegungsorientierten Jugendarbeit,
- die Durchführung sportbezogener Freizeit- und Bildungsveranstaltungen
unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen verwirklicht.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportsportbund Thüringen und im Thüringer-Triathlon-Verband an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(2) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände, Vereine und Organisationen sowie über den Austritt beschließen.
§ 5 Grundsätze
(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
(2) Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
(3) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Trainings- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will. Fördernde Mitglieder nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes können verdienstvolle langjährige Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit. Der Beschluss für die Ernennung erfordert eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit) des Mitglieds.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monaten.
(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines,
- bei groben unsportlichem Verhalten,
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins oder
- bei Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.
Insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.
(5) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstands, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beiträge, Gebühren
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Mitgliederversammlung erlässt auf Vorschlag des Vorstands eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu
zahlenden Beiträge regelt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren oder Umlagen beschließen. Die Umlagen dürfen höchstens 1 x pro Jahr beschlossen werden und den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen.
(4) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen- oder pflichten stunden und ganz oder teilweise erlassen. Ein solcher Erlass gilt nur für maximal ein Geschäftsjahr.
§ 11 Mitgliedsrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch gesetzliche Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
D. Organe des Vereins
§ 12 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Abteilungen
§ 13 Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der Vorsitzende,
- der Stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Gewählte Abteilungsleiter sind beratende Teilnehmer der Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Jugendwart wird von der Vereinsjugend, die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen gewählt und in den Vorstand berufen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(4) Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 5 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
(5) Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Werktagen. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(7) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
(9) Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung entstehen.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist zudem insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, Berufung des Jugendleiters und der Abteilungsleiter
- Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
- Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand zuständig.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder, es muss jedoch der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Mitgliederversammlung beiwohnen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt die Mitgliederversammlung.
(10) Für Satzungsänderungen ist eine drei Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(11) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 15 Abteilungen
(1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten und Gruppen gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Dies kann insbesondere (Teil-)Sportarten, regionale Gruppen und Altersgruppen (insbesondere Jugendabteilung) umfassen.
(2) Die Abteilung sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Über ihre Einrichtung und Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt den Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend.
(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel. Mitglieder der Jugendabteilung können alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
E. sonstige Bestimmungen
§ 16 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Beitragsordnung erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Thüringen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat,
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 30.11.2024 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom XX.YY.2024 verabschiedet.
Zella-Mehlis, 30.11.2024
